GmbH-Beteiligung: Steuerpflichtiger Durchgangserwerb

Die Beteiligung an einer GmbH beinhaltet eine Reihe von steuerrechtlichen Besonderheiten, die es notwendig machen, dass insoweit eine regelmäßige Beratung von Seiten des Steuerberaters erfolgt. Insbesondere der Kauf und Verkauf von GmbH-Beteiligungen bedarf im Vorfeld immer der besonderen Begutachtung durch den Steuerberater.

Veräußern Sie eine Beteiligung an einer GmbH, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt waren, erzielen Sie mit dem Gewinn gewerbliche (steuerpflichtige) Einkünfte.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war streitig, ob der Kläger eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (also mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre) weiterveräußert hatte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann hierfür schon ein kurzes Innehaben der wesentlichen Beteiligung in Gestalt eines Durchgangserwerbs oder einer sogenannten logischen Sekunde ausreichen. (Unter einem Durchgangserwerb versteht man den Erwerb und den anschließenden Verkauf eines Rechts.)

Doch hat der BFH nun entschieden, dass ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb nicht zwangsläufig einen steuerrechtlichen Durchgangserwerb zur Folge hat. Bei einem steuerrechtlichen Durchgangserwerb hat die Person des zivilrechtlichen Durchgangserwerbers auch das wirtschaftliche Eigentum am verkauften Gegenstand inne. Nach Ansicht der Richter kommt es für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend auf das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte an. Daher ist eine - nicht reale - logische Sekunde als gedankliche Hilfskonstruktion für die tatsächliche Feststellung unerheblich.

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht dann auf den Erwerber über, wenn

  • dieser aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Rechtserwerb gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie
  • Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.
Entscheidend für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist somit, dass der Erwerber alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben und im Konfliktfall auch tatsächlich durchsetzen kann.


Eingestellt am 07.07.2011 von S. Arndt
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