Aktuelles zum Thema Steuern
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Steuerfahndung
In den frühen Morgenstunden klingelt es an der Haustür oder im Büro/Betrieb. Vor der Tür stehen einige Personen die sich durch Dienstausweis als Beamte der Steuerfahdnung ausweisen. Direkt im Anschluss begehren die Steuerfahnder unter Vorlage eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses die Durchsuchung der Wohnung und dazu gehörender Räume. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Durchsuchungsbeschluss vor, handeln die Fahnder wegen Gefahr in Verzug.
Der Steuerpflichtige ist im Regelfall von diesen Ereignissen überrascht und fühlt sich überrumpelt.
Als Steuerberater raten wir zu folgendem
Verhalten bei Durchsuchung durch die Steuerfahndung
- Ruhe bewahren
- Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses verlangen oder Gründe für Gefahr in Verzug erläutern lassen
- Namen der Steuerfahnder notieren bzw. Visitenkarten verlangen
- Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater anrufen und die Beamten bitten, auf dessen Eintreffen zu warten
- Keine Auskünfte in der Sache geben
- Steuerberater nicht von der Schweigepflicht entbinden - so behält er sein Auskunftsverweigerungsrecht
- Fahnder - wenn möglich - nicht allein lassen, z.B. durch Mitarbeiter beobachten lassen
- Unterlagen nicht freiwillig herausgeben, sondern beschlagnahmen lassen; bei Zweifeln an Rechtmäßigkeit der Maßnahme die Unterlagen versiegeln lassen
- Unterlagen kopieren, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind
- detailliertes Beschlagnahmeverzeichnis verlangen
Das Überraschungsmoment einer Durchsuchungsmaßnahme liegt natürlich auf Seiten der Steuerfahndung. Schützen Sie sich in der Folge durch Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts.




