Umsatzsteuer: Pkw-Überlassung

Die Pkw-Überlassung ist in diversen Fallgestaltungen denkbar, was in der Praxis des Steuerberaters genauso wie bei Arbeitgebern immer wieder zu Problemen führt. Die OFD Karlsruhe weist jetzt in zwei Schreiben auf die verschiedenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Pkw-Überlassung hin. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis.

Auswirkungen bei Personengesellschaften

  • Überlassung der Gesellschaft: Kann der Gesellschafter den Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke nutzen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor, wenn die Nutzung für Zwecke der Gesellschaft zumindest zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Wird das Fahrzeug hingegen im Rahmen eines Mietverhältnisses entgeltlich überlassen, stellt die Belastung des Privatkontos des Gesellschafters das steuerliche Entgelt dar. Da es sich hierbei um eine nahestehende Person handelt, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zu prüfen. Bei entgeltlicher Überlassung wird der Pkw aus Sicht der Gesellschaft unternehmerisch genutzt und ist daher zwingend Unternehmensvermögen. Ein Zuordnungswahlrecht besteht insoweit nicht.
  • Überlassung vom Gesellschafter: Ein Fahrzeug wird der Gesellschaft entgeltlich überlassen, wenn diese hierfür eine Sonderzahlung leisten muss. Dann liegt ein Leistungsaustausch auch dann vor, wenn hierfür Gutschriften auf dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern. Ein Leistungsaustausch findet jedoch nur insoweit statt, als der Wagen für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. Die Nutzung für private Fahrten ist beim Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe.

Steuerberaterhinweis:

  • Weitere Erläuterungen sowie Beispiele hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Pkw-Überlassung bei Personengesellschaften können dem Abschn. 1.6 UStAE entnommen werden.

Auswirkungen bei als freie Mitarbeiter beschäftigten Handelsvertretern

  • Überlassung aus Sicht des Auftraggebers: Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung vom Auftraggeber ist eine nicht steuerbare Beistellung, wenn der Pkw nur für Fahrten im betrieblichen Interesse genutzt werden kann. Eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke des freien Mitarbeiters oder zur Nutzung für andere Auftraggeber muss vertraglich ausgeschlossen, tatsächlich beachtet, überwacht und durchgesetzt werden. Darf der Handelsvertreter den Wagen auch für private Fahrten oder für andere Auftraggeber nutzen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor und die Fahrzeugüberlassung ist als Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters anzusehen. Bemessungsgrundlage sind die geschätzten Ausgaben des Auftraggebers für die Pkw-Überlassung, auch wenn hierfür kein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Überlassung aus Sicht des freien Mitarbeiters: Der Handelsvertreter ist grundsätzlich berechtigt, die auf diesen Eingangsumsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit der Ausweis der Umsatzsteuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Nutzung für unternehmerische Zwecke vorliegen. Wird das Fahrzeug auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt, ist die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis von unternehmerischer und unternehmensfremder Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. In diesem Fall entfällt eine Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den Vorsteuerabzug in voller Höhe vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuern.
Fundstellen: OFD Karlsruhe 5.4.11, S 7100/18; OFD Karlsruhe 5.4.11, 7100; BFH 18.12.08, V R 73/07, BStBl II 09, 612; 12.5.09, V R 24/08, BStBl II 10, 854


Eingestellt am 21.06.2011 von S. Arndt
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